Kann eine vor einem ausländischen Notar unterzeichnete Erbschaftsurkunde in Spanien registriert werden?

Es kommt immer häufiger vor, dass der Verstorbene im Ausland gelebt hat, die Erben in verschiedenen Ländern wohnen oder der Nachlass auf mehrere Staaten verteilt wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Kann eine Erbteilung (bzw. deren Annahme und Feststellung), die vor einem ausländischen Notar beurkundet wurde, im Grundbuch eingetragen werden?

Eine Person, die Rechtsdokumente im Zusammenhang mit einer vor einem ausländischen Notar gewährten Erbschaft prüft.

Es kommt immer häufiger vor, dass der Verstorbene im Ausland gelebt hat, dass die Erben in verschiedenen Ländern wohnen oder dass der Nachlass auf mehrere Staaten verteilt wird.

In diesem Zusammenhang stellt sich die folgende Frage: Wenn die Erbteilung (oder die Annahme und gerichtliche Bestätigung) vor einem ausländischen Notar formalisiert wird, kann sie dann im spanischen Grundbuch eingetragen werden, wenn sich die Immobilie in Spanien befindet?

Die Antwort lautet ja, aber nicht automatisch.

In Spanien genügt es nicht, dass das Dokument existiert; es muss nachgewiesen werden, dass es in Spanien „Gültigkeit“ besitzt, dass es authentisch ist, dass es die Registrierungskontrollen besteht und dass es von den erforderlichen Erbschaftsdokumenten begleitet wird.

Die Registrierungspraxis bestätigt dies: Eine Registrierung ist möglich, setzt aber die Einhaltung formaler und materieller Anforderungen voraus.


Ausgangspunkt: Das spanische Register erkennt ausländische Qualifikationen an, sofern diese in Spanien gültig sind.

Die Grundlage für die Zulassung ausländischer Urkunden im Grundbuch findet sich im Hypothekenrecht.

Artikel 4 des Hypothekengesetzes erlaubt die Eintragung von im Ausland erteilten Titeln, „die in Spanien nach den dort geltenden Gesetzen Rechtskraft besitzen“.

Diese Formulierung „in Übereinstimmung mit dem Gesetz“ ist keine rhetorische Formel: Sie erfordert, dass das Dokument in das spanische Registerzugangssystem und in die Regeln des internationalen Privatrechts, die bestimmen, welches Recht für die Erbfolge gilt, eingepasst wird.

Die Hypothekenverordnung führt ihrerseits in Artikel 36 den vorherigen Gedanken wie folgt aus: Im Ausland ausgestellte Urkunden können registriert werden, wenn sie den Anforderungen des internationalen Privatrechts entsprechen und die für ihre Echtheit in Spanien erforderlichen Legalisationen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

Diese doppelte Anforderung (Einhaltung des Internationalen Privatrechts + Authentizität) erklärt, warum in der Realität bei vielen Registerqualifikationen nicht die Frage diskutiert wird, „ob es möglich ist“, sondern „ob es ausreichend nachgewiesen wurde“.

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Worauf der Grundbuchbeamte wirklich achtet: mehr als nur das Grundstück, nämlich den „Eigentumstitel“.

Bei einer Erbschaft mit ausländischem Bezug beschränkt sich das Grundbuchamt nicht auf die Überprüfung der Beschreibung des Vermögensgegenstands.

Der Registerführer prüft, ob der vorgelegte Titel geeignet ist, einen Eintrag auszulösen, und ob die Erbschaftsfeststellung ordnungsgemäß auf einem gültigen Erbtitel (Testament, Erbenerklärung, gleichwertiger Rechtsakt usw.) beruht.

Gemäß der aktuellen DGSJFP-Richtlinie ist für die Registrierung erforderlich, dass das Dokument formale Anforderungen (Authentizität, Legalisierung, Übersetzung) und materielle Anforderungen (Gültigkeit des Rechtsakts, Rechtsfähigkeit und Legalität) erfüllt.


Echtheitsprüfung des ausländischen Dokuments: Apostille, Legalisation und Übersetzung

In der Praxis besteht das erste Hindernis in der Regel darin, die Echtheit des ausländischen Dokuments nachzuweisen.

Stammt das Dokument von einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961 , so ist das übliche Verfahren die Apostille.

Das Justizministerium weist darauf hin, dass apostillierte Dokumente in anderen Vertragsstaaten ohne Legalisierung anerkannt werden müssen und bestätigt die formale Herkunft des Dokuments.

Ist das Dokument nicht in spanischer Sprache verfasst, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden.

Die Erfahrungen bei der Registrierung zeigen, dass unvollständige oder nicht beglaubigte Übersetzungen die Qualifikation einschränken und zu einer Suspendierung führen können, gerade weil der Registrator die im Dokument wiedergegebenen Fakten, Umstände und Regeln nicht vollständig beurteilen kann.


Die „Funktionsäquivalenzprüfung“: Was hat der ausländische Notar tatsächlich getan?

Hier liegt einer der heikelsten und am wenigsten intuitiven Punkte für den Bürger.

Es genügt nicht, dass das Dokument als „Urkunde“ oder „Protokoll“ bezeichnet wird: Das Register muss überprüfen, ob die ausländische Behörde Funktionen ausgeübt hat, die im Wesentlichen denen eines spanischen Notars in Bezug auf Identifizierung, Geschäftsfähigkeit, Zustimmung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit gleichwertig sind.

Der in Ihrem Dokument selbst enthaltene Rahmen fasst es klar zusammen: Damit das Dokument registrierungsfähig ist, muss der ausländische Notar gleichwertige Funktionen in Bezug auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die Identifizierung der Parteien, die Geschäftsfähigkeit und die Legalität ausgeübt haben ; kann er diese Kontrolle nicht durchführen oder erfüllt das Dokument nicht die formalen und materiellen Anforderungen, kann die Registrierung verweigert werden.

Dieser Ansatz zielt nicht darauf ab, dem ausländischen Notar zu „misstrauen“, sondern darauf, zu verhindern, dass das spanische Register ein Dokument in einen Registereintrag umwandelt, das aufgrund seiner Natur oder des Umfangs seiner Kontrollen nicht mit einem in Spanien registrierungsfähigen Titel vergleichbar ist.


Nachweis ausländischen Rechts: wenn das anwendbare Recht nicht spanisches Recht ist

Bei internationalen Erbschaften richtet sich die Erbfolge häufig nach ausländischem Recht.

In diesem Fall kann der Registerführer einen Nachweis über den Inhalt und die Gültigkeit der ausländischen Regelung verlangen, es sei denn, er ist bereits davon Kenntnis.

Die Beweise können durch Expertenmeinungen, Bescheinigungen oder sogar notarielle Beurkundungen vorgelegt werden, die das anwendbare Recht dokumentieren ; und dessen Fehlen kann eine Suspendierung rechtfertigen.

Dieser Punkt ist von entscheidender Bedeutung, da viele im Ausland vorgenommene Erbteilungen zwar beschreiben, „wer was erbt“, aber nicht immer erklären (oder beweisen), warum diese Aufteilung nach dem anwendbaren Recht korrekt ist.

Und das spanische Register als System kann nicht auf Annahmen beruhen.


Die in Spanien üblicherweise geforderten Unterlagen, auch wenn es sich um eine ausländische Erbschaft handelt.

Es gibt Anforderungen, die als territorial anwendbar und daher in Spanien durchsetzbar gelten, unabhängig davon, was ausländisches Recht besagt.

Ein klassisches Beispiel: die Bestätigung des Todes und des Testamentsstatus.

In diesem Sinne konzentriert sich die Entschließung vom 28. Juli 2016, wenn der Verstorbene Ausländer ist, auf das Äquivalent des Heimatlandes : Es muss eine Bescheinigung aus dem Nachlassregister des Herkunftslandes vorgelegt werden, oder es muss nachgewiesen werden, dass es dort kein solches Register gibt oder dass es im konkreten Fall nicht möglich ist, eine solche Bescheinigung vorzulegen.

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Fazit: Ja, es ist möglich, aber der Erfolg hängt davon ab, die Datei als „registrierbar registrierbar“ vorzubereiten.

Eine vor einem ausländischen Notar vorgenommene Erbteilung kann auch dann im spanischen Grundbuch eingetragen werden, wenn sich die Immobilie in Spanien befindet, da das Hypothekensystem ausländische Titel mit Wirkung in Spanien anerkennt (Art. 4 LH) und deren Zugriff ermöglicht, sofern sie den Anforderungen des internationalen Privatrechts und der Echtheit entsprechen (Art. 36 RH).

Entscheidend ist , dass das Register nicht abstrakt „eine Vererbung“ validiert, sondern einen konkreten Titel.

Hierfür sind neben der ausländischen notariellen Urkunde in der Regel folgende Dinge ausschlaggebend: die Apostille oder Legalisation, die beglaubigte Übersetzung, gegebenenfalls der Nachweis ausländischen Rechts, die funktionale Gleichwertigkeit der notariellen Kontrolle und die Bereitstellung von Sterbeurkunden und Testamenten (einschließlich gegebenenfalls der Akkreditierung in Spanien).


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