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Anfechtung eines nach ausländischem Recht errichteten Testaments aufgrund der Testierunfähigkeit des Erblassers: Grenzüberschreitende Beweisprobleme

Unterzeichnung eines Testaments nach ausländischem Recht in einem Anfechtungsverfahren wegen Testierunfähigkeit des Testators.

Einleitung: Wenn die Thronfolge Grenzen überschreitet

Die zunehmende internationale Mobilität der Menschen hat grenzüberschreitende Erbfolgen zu einem häufigen Phänomen gemacht.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit sein Testament außerhalb Spaniens verfasst, weshalb dieses anschließend auf spanischem Gebiet wirksam werden muss.

In diesem Zusammenhang, den Willen anfechten aufgrund der Testierunfähigkeit Es wirft eine der komplexesten Fragen im internationalen Erbrecht auf: weniger die Bestimmung des anwendbaren Rechts (die in der Regel recht eindeutig ist) als vielmehr der Nachweis vor einem spanischen Richter oder einer spanischen Behörde, dass Der Erblasser war nach ausländischem Recht testierunfähig.

Das Problem ist nicht unerheblich.

Die Testierfähigkeit wird vorausgesetzt, das notarielle Urteil genießt eine hohe Vermutung der Gültigkeit, und darüber hinaus müssen die Beweise einen früheren Geisteszustand rekonstruieren, der in einem anderen Land und unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen stattfand.

All dies macht die Herausforderung zu einer echten Beweisherausforderung.


Der spanische Rechtsrahmen: Geschäftsfähigkeit, ausländisches Recht und Beweismittel

Der Ausgangspunkt ist im spanischen Rechtssystem wohlbekannt. Laut Zivilgesetzbuch muss die Testierfähigkeit geprüft werden. unter ausschließlicher Berücksichtigung des Status des Erblassers zum Zeitpunkt der Erteilung.

Wenn ein Testament ausländischem Recht unterliegt, wird die Testierfähigkeit nicht nach spanischen Kriterien, sondern nach dem auf den Erbfall anwendbaren Recht beurteilt.

Im Allgemeinen, im Rahmen von Verordnung (EU) 650 / 2012, Die Erbfolge richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.unbeschadet des Rechts, das man zu Lebzeiten für das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen kann (professio iuris).

Nach dem anwendbaren Recht fällt die Fähigkeit des Verfügungsberechtigten, eine Verfügung von Todes wegen zu erlassen, unter den Bereich der materiellen Gültigkeit der Verfügung.

Allerdings bedeutet die Tatsache, dass ausländisches Recht anwendbar ist, nicht, dass der spanische Richter dies kennt oder es sofort anwendet.

Hier treffen sich beide Seiten Artikel 281.2 LEC als Artikel 33 des Gesetzes 29/2015, der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die eine klare und oft entscheidende Regel aufstellt: Inhalt und Gültigkeit ausländischen Rechts müssen von demjenigen nachgewiesen werden, der sich darauf beruft; die Beurteilung obliegt dem spanischen Gericht nach den Grundsätzen einer soliden Urteilsfindung.

Diese Anforderung stellt eine erste Unsicherheitsquelle dar.

Es genügt nicht zu behaupten, dass der Erblasser nach ausländischem Recht testierunfähig war; es muss genau dargelegt werden, um welches Recht es sich handelt, wie es die Testierfähigkeit regelt und wie es auszulegen ist, sowie seine Gültigkeit.

Wenn dieser Test fehlschlägt, kann das Gericht ergänzend spanisches Recht anwenden und damit die Berufungsstrategie vollständig ändern.


Die DGRN-Resolution vom 26. Juni 2012: eine Frühwarnung

Die Resolution der Generaldirektion für Register und Notare (heute DGSJFP) vom 26. Juni 2012 ist hierfür ein besonders anschauliches Beispiel.

Es betont mit ungewöhnlicher Klarheit, wobei ausländisches Recht „auf sehr klare und unmissverständliche Weise“ nachgewiesen werden muss.

Dies ist keine rhetorische Forderung: Das Fehlen einer ausreichenden Anerkennung ausländischen Rechts verhindert eine korrekte Beurteilung sowohl der formalen Gültigkeit des Testaments als auch der Testierfähigkeit.

Diese Verwaltungsdoktrin, Obwohl es sich auf den Bereich der Registerangelegenheiten bezieht, nimmt es viele der Probleme vorweg, die später vor Gericht auftreten.

Der Urkundsbeamte (und damit auch der Richter) kann weder den Inhalt ausländischen Rechts annehmen noch die Lücken in den Beweismitteln der Parteien füllen.

Die Beweislast liegt vollständig bei der Person, die … stellt den Willen in Frage;

Das Gericht muss zwar keine absolut passive Haltung einnehmen, kann aber auf alle ihm notwendig erscheinenden Ermittlungsmittel zurückgreifen.


Die Annahme der Leistungsfähigkeit und ihre internationale Projektion

Spanische Rechtsprechung Er bekräftigt stets, dass die Fähigkeit, ein Testament zu verfassen, vorausgesetzt wird..

Das Urteil des Provinzgerichts von Madrid (Abschnitt 9) Nr. 100/2022 erinnert uns daran, dass es Sache der Person ist, die den Willen anfechtet, diese Vermutung durch ausreichende und schlüssige Beweise zu widerlegen.

Dieser Grundsatz, der in einem rein internen Kontext vollkommen akzeptabel ist, wird besonders anspruchsvoll, wenn das Testament im Ausland erteilt wurde.

La Der Test muss den Geisteszustand des Testators zu einem bestimmten Zeitpunkt rekonstruieren., unter medizinischen, sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die nicht immer mit denen der Spanier übereinstimmen.

Darüber hinaus werden medizinische Dokumente, Zeugenaussagen oder Gutachten oft in einer anderen Sprache verfasst, unterliegen Legalisierungsvorschriften und werden manchmal nach anderen Beweisstandards erstellt.


Die notarielle Beurteilung der Geschäftsfähigkeit: Stärke und Grenzen

Eines der wichtigsten Hindernisse ist die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den Notar oder ausländischen Beamten, der das Testament beglaubigt hat.

Das Urteil des Provinzgericht Barcelona Nr. 114/2022 Darin wird betont, dass die notarielle Beurteilung der Geschäftsfähigkeit keine absolute Vermutung darstellt.Es handelt sich jedoch um eine widerlegbare Vermutung von großem Gewicht.

Auf internationaler Ebene ist das Problem zweifach. Zum einen Es gilt zu ermitteln, welchen Stellenwert das ausländische Recht dem Urteil des Notars beimisst.

Andererseits muss der spanische Richter davon überzeugt sein, dass dieses Urteil mit den vorgelegten Beweisen aufgehoben werden kann.

Es ist nicht ungewöhnlich für spanische Gerichte, selbst ohne den ausländischen Notar formell mit dem spanischen Notar gleichzusetzen, legen großen Wert auf ihr Eingreifen, insbesondere wenn es keine klaren Anzeichen für eine Unregelmäßigkeit bei der Vergabe gibt.

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Behinderung, Krankheit und der vorübergehende Faktor

Die Urteile des Obersten Gerichtshofs Nr. 146/2018 und Nr. 535/2018 unterstreichen einen zentralen Gedanken des inländischen Rechtssystems: Die Geschäftsunfähigkeit muss genau zum Zeitpunkt der Gewährung vorliegen, und gerichtliche Feststellungen der Geschäftsunfähigkeit oder im Zusammenhang mit der Einrichtung von Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen haben konstitutive, nicht rückwirkende Wirkung.

Dieses Kriterium führt bei Anwendung auf ausländische Testamente zu offensichtlichen Schwierigkeiten.

Es genügt nicht, nachzuweisen, dass der Erblasser an einer neurodegenerativen Erkrankung oder einem fortschreitenden kognitiven Abbau litt.Es muss bewiesen werden, dass diese Beeinträchtigung seine Geschäftsfähigkeit genau zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgehoben hat.

Die zeitliche und geografische Distanz macht diese Anforderung oft zum größten Schwachpunkt der Herausforderung.

Die ausländische medizinische Berichteobwohl de facto wesentlich, Sie sind selten eindeutig, was einen so präzisen Zeitpunkt betrifft.

Sie beschreiben oft einen allgemeinen klinischen Verlauf, was die Gerichte zwingt, Schlussfolgerungen zu ziehen, die nicht immer günstig für den Kläger sind.


Beweise für ausländisches Recht als verschleierte Sachverständigengutachten

Ein Aspekt, der einer kritischen Betrachtung bedarf, ist der hybride Charakter der Überprüfung ausländischen Rechts.

Formal handelt es sich nicht um eine Expertenprüfung, in der Praxis ist sie jedoch durch Expertenmeinungen, Lehrberichte und offizielle Zertifizierungen strukturiert.

La Gesetz 29 / 2015 Es ist eindeutig: Kein Urteil ist für das Gericht bindend.

Dies eröffnet einen beträchtlichen Ermessensspielraum für die Justiz.

Zwei gleichwertige Gutachten können unterschiedlich bewertet werden, und der Richter kann sogar beide ignorieren, wenn er sie für nicht überzeugend hält.

In Verfahren, in denen die Beweislast so hoch und komplex ist, wirkt sich diese Unsicherheit eindeutig nachteilig auf die Partei aus, die... stellt den Willen in Frage.


Internationale öffentliche Ordnung: ein seltenes Sicherheitsventil

Die Doktrin der internationalen öffentlichen Ordnung erscheint als mögliche Korrekturmöglichkeit, doch sollte ihr Umfang nicht überschätzt werden.

Nur in extremen Fällen (zum Beispiel ausländische Gesetze, die die Errichtung eines Testaments aus diskriminierenden Gründen verbieten) Die Anwendung ausländischen Rechts kann ausgeschlossen werden..

In der Praxis erreichen Diskrepanzen hinsichtlich der Testkapazität diesen Schwellenwert selten.

Bei den meisten Konflikten geht es nicht um radikale Verbote, sondern vielmehr um Nuancen in Bezug auf Alter, Urteilsvermögen oder medizinische Versorgung – Bereiche, in denen spanische Gerichte in der Regel dem bewährten ausländischen Recht Respekt zollen.

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Fazit: eine rechtlich mögliche, aber beweistechnisch anspruchsvolle Herausforderung

Die Anfechtung eines nach ausländischem Recht errichteten Testaments in Spanien aufgrund der Testierunfähigkeit des Erblassers ist zwar nicht unmöglich, stellt aber aus beweisrechtlicher Sicht einen außerordentlichen Aufwand dar.

Die Vermutung der Geschäftsfähigkeit, die Bedeutung des notariellen Urteils, die Notwendigkeit, ausländisches Recht genau nachzuweisen, und die Schwierigkeit, einen früheren Geisteszustand zu rekonstruieren, machen diese Verfahren zu risikoreichen Rechtsstreitigkeiten.

Die Rechtsprechung und die Verwaltungslehre zeigen eine einheitliche Linie: Es gibt keine Beweisabkürzungen oder Nachsicht gegenüber fehlenden Beweisen..

Die Partei, die das Testament anfechtet, muss eine stichhaltige, rechtlich einwandfreie und umfassend belegte Argumentation vorbringen. Andernfalls behält das Testament (selbst wenn es im Ausland und nach ausländischem Recht errichtet wurde) in Spanien seine volle Rechtswirkung.


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Emilio Barquero González

Emilio Barquero González

Rechtsanwalt bei RRYP Global. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im komplexen internationalen Familien- und Erbrecht.

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